Notizen · Internate

In der Aufnahme kann KI antworten, sammeln und ordnen. Sobald sie eine Familie bewertet, gilt sie im EU-Recht als Hochrisiko, und das Schweizer Recht verlangt schon Erklärungen.

Welche Aufnahmesysteme die EU-KI-Verordnung als Hochrisiko einstuft, warum Bewerten schon als Entscheiden zählt, was das Schweizer Recht heute bei einer automatisierten Absage verlangt und was auf der Aufnahmeseite stehen sollte.

Daniel Esteban Feo7 Min. Lesezeit

Stellen Sie sich vor: November, das Aufnahmebüro eines Internats im Berner Oberland. Für das nächste Schuljahr treffen Hunderte Bewerbungen aus einem Dutzend Ländern ein. Eine Softwarefirma zeigt eine Demo: Jedes Dossier erscheint mit einem Passungswert von 0 bis 100 und einer Farbe. Grün, Gelb, Rot. Das müde Team ist erleichtert. Niemand im Raum fragt, was die Maschine angeschaut hat, um diese Zahl zu setzen, oder was die Schule der Familie sagt, die wissen möchte, warum ihre Bewerbung auf Gelb steht.

In der Aufnahme kann KI viel nützliche Arbeit leisten. Es gibt aber einen Teil, in dem sie aufhört, ein Bürowerkzeug zu sein, und nach EU-Recht zu einem Hochrisikosystem wird. Die Grenze zieht nicht die Technik. Sie zieht das, was das Werkzeug mit dem Menschen macht.

Was die EU-Verordnung sagt.

Die EU-Verordnung über künstliche Intelligenz, die Verordnung (EU) 2024/1689, stuft in Anhang III KI-Systeme als hochriskant ein, die bestimmungsgemäss über den Zugang oder die Zulassung zu Bildungseinrichtungen aller Stufen entscheiden oder Personen solchen Einrichtungen zuweisen sollen. Auf derselben Liste stehen Systeme, die Lernergebnisse bewerten, die das angemessene Bildungsniveau einer Person bestimmen, und solche, die verbotenes Verhalten von Schülerinnen und Schülern während Prüfungen überwachen und erkennen. Nach dem Digital-Omnibus zur KI, der Verordnung (EU) 2026/1744, veröffentlicht am 24. Juli 2026, gelten diese Pflichten ab dem 2. Dezember 2027.

Wer ein solches System einsetzt, muss unter anderem die menschliche Aufsicht Personen übertragen, die über die nötige Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen, die vom System erzeugten Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren und die betroffenen Personen informieren, wenn ein Hochrisikosystem Entscheidungen über sie trifft oder dabei hilft.

Der blinde Fleck: Bewerten zählt schon.

Die Verordnung sieht Ausnahmen vor. Ein System aus Anhang III gilt unter Umständen nicht als hochriskant, wenn es nur eine eng gefasste Verfahrensaufgabe erfüllt, das Ergebnis einer bereits abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessert, Muster erkennt, ohne die menschliche Bewertung zu ersetzen, oder eine vorbereitende Aufgabe übernimmt. Dann folgt aber ein Satz, der fast alles ändert: Ein System aus Anhang III gilt immer als hochriskant, wenn es ein Profiling natürlicher Personen vornimmt.

Ein Passungswert, eine Prognose des schulischen Erfolgs oder eine Rangliste der Bewerbungen bewerten persönliche Aspekte eines Kindes oder einer Familie. Wenn das Profiling im Sinne der Verordnung ist, und ich würde es so behandeln, bis eine Rechtsberatung etwas anderes sagt, dann steht auch das Tool, das die Entscheidung der Kommission «nur vorbereitet», auf der Liste.

Was in der Schweiz schon heute gilt.

Die Schweiz hat noch kein spezifisches KI-Gesetz. Der Bundesrat hat im Februar 2025 eine Vernehmlassungsvorlage bis Ende 2026 in Auftrag gegeben, mit den Schwerpunkten Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht. Das Datenschutzgesetz, in Kraft seit dem 1. September 2023, hat dafür aber bereits einen Artikel. Nach Artikel 21 muss der Verantwortliche die betroffene Person informieren, wenn eine Entscheidung ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und für sie mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt. Auf Wunsch muss die Person ihren Standpunkt darlegen und verlangen können, dass eine natürliche Person die Entscheidung überprüft.

Das Gesetz nimmt Fälle aus, in denen die Entscheidung unmittelbar mit einem Vertrag zusammenhängt und dem Begehren der Person stattgegeben wird, und Fälle, in denen die Person der Automatisierung ausdrücklich zugestimmt hat. Anders gesagt: Eine Zusage, die eine Maschine erteilt, löst diese Pflicht nicht aus. Eine automatisierte Absage schon. Und wer bei der Schule Auskunft über die eigenen Daten verlangt, hat das Recht zu erfahren, ob eine automatisierte Einzelentscheidung getroffen wurde und nach welcher Logik.

Was ich nicht weiss.

Ich weiss nicht, ob die EU-Verordnung ein Schweizer Internat erfasst, das über eine Familie mit Wohnsitz in der EU entscheidet. Sie gilt auch für Anbieter und Betreiber ausserhalb der Union, wenn die Ausgabe des Systems in der Union verwendet wird, und wie das zu einer in der Schweiz getroffenen Aufnahmeentscheidung passt, ist eine Frage für Ihre Rechtsberatung. Ebenso wenig weiss ich, was das Tool jeder Softwarefirma im Innern tut: Das sagt nur deren Dokumentation, schriftlich. Ich bin kein Anwalt, und diese Notiz ersetzt diese Beratung nicht.

Akten sortieren ist nicht dasselbe wie Familien sortieren.

Meine Position.

Ich baue Automati­sierungen mit KI, und in der Aufnahme würde ich sie ohne Zögern dort einsetzen, wo heute die Zeit des Teams verloren geht: Familien zu jeder Stunde und in ihrer Sprache antworten, Unterlagen sammeln und prüfen, an Fristen erinnern, Gespräche planen und das Dossier für die Person zusammenfassen, die es vollständig lesen wird. Bewerten, sortieren oder ein Ja oder Nein empfehlen würde ich sie nicht lassen. Nicht aus Angst vor der Norm, sondern weil eine Familie, die bezahlt, was ein Schweizer Internat kostet, erwartet, dass jemand mit Namen die Bewerbung ihres Kindes gelesen hat. Die KI kann die Entscheidung vorbereiten. Sie zu unterschreiben, ist Aufgabe eines Menschen.

Was ich prüfen würde.

  • Jedes Werkzeug im Prozess. Formular, CRM, Assistent, Testplattform: ob eines davon einen Wert, eine Prognose oder eine Rangfolge erzeugt.
  • Online-Einstufungstests. Ob sie die Prüfung automatisch überwachen oder ein Niveau zuweisen: Beides steht auf der Liste von Anhang III.
  • Absagen. Ob eine davon verschickt wird, ohne dass ein Mensch sie entschieden hat, etwa eine automatische E-Mail, weil ein Kriterium nicht erfüllt ist.
  • Der Vertrag mit der Softwarefirma. Was das System tut, welche Protokolle es speichert, wo und wie lange.
  • Die Aufnahmeseite. Ob sie sagt, wer entscheidet, was die KI tut und wie man verlangt, dass ein Mensch einen Fall überprüft.

Wo Sie anfangen.

  1. Diese Woche

    Eine Bestandsaufnahme machen

    Eine Liste aller Werkzeuge, die eine Bewerbung berühren, mit ihrer Funktion in einem Satz.

  2. Diesen Monat

    Schriftlich nachfragen

    Bei jeder Softwarefirma: ob ihr System bewertet, einstuft oder Prüfungen überwacht, und mit welchen Daten.

  3. Dieses Quartal

    Es auf der Website sagen

    Ein klarer Satz auf der Aufnahmeseite dazu, wer entscheidet und wie man eine Überprüfung verlangt, in jeder Sprache.

  4. Vor Dezember 2027

    Die Aufsicht dokumentieren

    Wer prüft, mit welcher Ausbildung und was protokolliert wird, falls sich ein Werkzeug als hochriskant erweist.

Versetzen Sie sich in eine Familie, die eine Absage erhält. Höflich, schnell, ohne Begründung. Stellen Sie sich jetzt eine Frage, die sich an Ihrer Schule vielleicht noch niemand gestellt hat: An welcher Stelle dieses Verfahrens war eine Maschine beteiligt, und wer könnte es dieser Familie erklären, wenn sie danach fragte?

Wenn die Antwort «an keiner» lautet, prüfen Sie es mit Ihrem Anbieter. Wenn sie «ich weiss es nicht» lautet, ist das die Notiz, die Ihr Aufnahmeteam diese Woche lesen sollte.

Wenn Sie möchten, dass ich prüfe, was KI in Ihrem Aufnahmeverfahren tut und wie Ihre Website es erzählt, beginnen Sie mit der Strategischen Diagnose. Ob ein Werkzeug ein hohes Risiko darstellt, entscheidet Ihre Rechtsberatung, nicht ein Designer.