Notizen · Internate

Die Einwilligung für ein Foto ist der Teil, an den alle denken. Wann es wieder verschwindet, ist der Teil, der gerade 3000 Euro gekostet hat.

Eine Busse in Spanien, der Leitfaden der Behörde für Schulen, was das Schweizer Recht zu Einwilligung und Aufbewahrung sagt, was ich nicht weiss, und die Ordnung, die ich in die Fotos auf der Website eines Internats bringen würde.

Daniel Esteban Feo7 Min. Lesezeit

Stellen Sie sich vor: Eine 24-jährige Frau in Zürich bereitet sich auf ein Vorstellungsgespräch vor und sucht ihren Namen bei Google. In der Bildersuche sieht sie sich selbst mit fünfzehn, in der Jacke des Skiteams, auf der Website des Internats, das sie besucht hat. In der Bildunterschrift stehen Vor- und Nachname. An der Schule weiss niemand mehr, wer die Einwilligung damals unterschrieben hat, oder wo das Formular liegt.

Fast alles, was über Fotos von Minderjährigen geschrieben wird, handelt von der Einwilligung. Hier geht es um etwas anderes: wie lange ein Foto auf Ihrer Website bleiben darf, und was damit geschieht, wenn die Person darauf nicht mehr bei Ihnen zur Schule geht.

Was die spanische Behörde gebüsst hat.

Laut einer Zusammenfassung, die die Kanzlei ECIJA am 22. April 2026 veröffentlicht hat, büsste die spanische Datenschutzbehörde AEPD die Stiftung, die eine Schule führt. Im April 2024 hatte sich der Vater eines Schülers beschwert: Die Schule hatte Fotos und Videos seines Sohnes auf Instagram, YouTube, Facebook und der eigenen Website veröffentlicht, in Beiträgen aus den Jahren 2021, 2023 und 2024. Als er die Einwilligung sehen wollte, räumte die Schule ein, keine zu haben.

Die Schule erklärte, sie hole die Einwilligung zu Beginn jedes Schuljahres ein. Für das Schuljahr 2023/24 lag keine unterschriebene Erklärung vor, und trotzdem war der Junge wegen eines «Identifikationsfehlers» auf mindestens einem Bild zu sehen. Aus den Jahren davor gab es kein Papier mehr: Die Regel war, Einwilligungen ein Jahr lang aufzubewahren. Die Behörde verhängte 3000 Euro für eine Veröffentlichung ohne nachweisbare Einwilligung.

Die anderen 3000 Euro sind für mich der lehrreichere Teil. Im Formular der Schule stand, die Bilder würden «auf unbestimmte Zeit aufbewahrt, solange die betroffene Person nicht ihre Löschung verlangt». Die Behörde hielt das für übermässig und unverhältnismässig, weil die Bilder auch dann noch online sein konnten, wenn die Jugendlichen längst volljährig waren oder die Schule verlassen hatten. Nach Eröffnung des Verfahrens legte die Schule eine Höchstdauer von fünf Jahren fest. Die Gesamtbusse von 6000 Euro sank wegen Anerkennung der Verantwortung und freiwilliger Zahlung auf 3600 Euro.

Was der Leitfaden der Behörde sagt.

Der Leitfaden der AEPD für Schulen unterscheidet zwei Fälle. Bilder, die für den Unterricht entstehen, etwa für eine Arbeit oder eine Bewertung, brauchen keine Einwilligung. Bilder von Anlässen, die in der Schulzeitung oder auf der Website erscheinen, schon. Auf die Frage, ob eine Schule Fotos oder Videos von Schülerinnen und Schülern auf ihrer Website zeigen darf, antwortet er mit Ja, mit deren Einwilligung oder jener der Familie, oder so, dass niemand erkennbar ist. Und er empfiehlt, solche Inhalte in einem geschützten Bereich der Website mit Anmeldung und Passwort zu veröffentlichen. In Spanien willigt unter vierzehn Jahren ein, wer die elterliche Sorge oder die Vormundschaft innehat.

Und in der Schweiz.

Das Datenschutzgesetz sagt mit anderen Worten etwas sehr Ähnliches. Artikel 6 verlangt, dass eine Einwilligung, wo sie nötig ist, freiwillig, nach angemessener Information und für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen erteilt wird. Und er hält fest, dass Personendaten vernichtet oder anonymisiert werden, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.

Das Zivilgesetzbuch schützt die Persönlichkeit und mit ihr das Recht am eigenen Bild: Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung, durch ein überwiegendes Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Zudem üben urteilsfähige Minderjährige die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus. Ein Alter dafür nennt das Gesetz nicht: Die Urteilsfähigkeit wird im Einzelfall beurteilt. Ich bin kein Anwalt. Ab welchem Alter Jugendliche selbst unterschreiben und ob die Familie zusätzlich unterschreiben muss, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Was ich nicht weiss.

Den vollständigen Entscheid der Behörde habe ich nicht gelesen: Ich stütze mich auf die Zusammenfassung der Kanzlei, die seine Begründung wiedergibt. Mir ist kein veröffentlichter Schweizer Entscheid zu Fotos von Schülerinnen und Schülern auf der Website eines Internats bekannt, und ich weiss nicht, wie ein Schweizer Gericht eine Frist von fünf oder zehn Jahren beurteilen würde. Öffentliche Zahlen dazu, wie viele Schulen Fotos ehemaliger Schülerinnen und Schüler online lassen, gibt es auch nicht. Was ich weiss: Ein Formular, das eine Aufbewahrung «auf unbestimmte Zeit» verspricht, wurde bereits einmal gebüsst.

Der blinde Fleck: Das Foto ist nicht nur in der Galerie.

Wer ein Foto aus der Galerie löscht, hat es noch nicht von der Website gelöscht. Der Name steht oft auch in der Bildunterschrift, im Dateinamen und im Alternativtext, also genau dort, wo die Google-Bildersuche liest. Dazu kommen Schulzeitungen und Jahrbücher als PDF von vor zehn Jahren, alte Meldungen, Präsentationen für Agenturen und Kopien in Webarchiven. Und auf einem Gruppenfoto kann jemand stehen, dessen Familie Nein gesagt hat, wie im spanischen Fall. Für manche Familien ist ein Foto mit Name, Gesicht und Schule keine Frage der Privatsphäre. Es ist eine Frage der Sicherheit.

Die Einwilligung holt man einmal ein. Das Foto bleibt jahrelang.

Meine Position.

Ich finde, die Website eines Internats soll die Schule zeigen, nicht die Menschen katalogisieren, die dort lernen. Fotos von Schülerinnen und Schülern würde ich verwenden, ja, aber mit Einwilligung pro Kanal und pro Schuljahr, mit einem Datum für die Entfernung, ohne Namen in Bildunterschriften, Dateinamen und Alternativtexten, und am liebsten mit Bildern, auf denen man den Ort und die Tätigkeit erkennt, weniger das Gesicht. Erkennbare Gesichter würde ich Lehrpersonen vorbehalten und Ehemaligen, die als Erwachsene einwilligen. Was nur für Familien gedacht ist, gehört in einen geschützten Bereich. Ein Foto ohne Ablaufdatum ist keine Erinnerung an die Schule. Es ist ein aufgeschobenes Problem.

Was ich prüfen würde.

  • Die Bestandesaufnahme. Wie viele Fotos mit erkennbaren Schülerinnen und Schülern Ihre Website heute zeigt, aus welchem Jahr und auf welchen Seiten.
  • Der Nachweis. Ob sich jedes Foto einer unterschriebenen Einwilligung zuordnen lässt, die Sie noch haben.
  • Die Namen. Bildunterschriften, Dateinamen und Alternativtexte, auch in den anderen Sprachversionen.
  • Was nicht in der Galerie liegt. Schulzeitungen und Jahrbücher als PDF, alte Meldungen und Material für Agenturen.
  • Das Formular. Ob es Website, soziale Netzwerke und Gedrucktes trennt, und ob es sagt, wie lange ein Foto online bleibt und was nach dem Austritt geschieht.

Wo Sie anfangen.

  1. Diese Woche

    Bestand aufnehmen

    Eine Liste der Fotos mit erkennbaren Schülerinnen und Schülern, mit Jahr und Seite.

  2. Diesen Monat

    Entfernen, was Sie nicht belegen können

    Fotos ohne auffindbare Einwilligung und Fotos von Ehemaligen, ausser sie willigen neu ein.

  3. Dieses Quartal

    Das Formular neu schreiben

    Mit Ihrer Rechtsberatung: Kanal für Kanal, mit Frist, Weg zur Entfernung und den richtigen Unterschriften.

  4. Am Ende jedes Schuljahres

    Prüfen, wer gegangen ist

    Welche Einwilligungen ablaufen, welche Fotos verschwinden und wer auf Gruppenfotos nicht erscheinen darf.

Suchen Sie auf Ihrer Website das älteste Foto, auf dem ein Schüler mit Vor- und Nachnamen zu sehen ist. Schauen Sie auf das Datum. Denken Sie jetzt an diesen Schüler heute: Ist er noch an der Schule? Ist er inzwischen volljährig? Weiss er, dass sein Foto noch dort ist?

Und eine Frage an das Team, nicht an die Website: Wenn dieser ehemalige Schüler morgen verlangte, dass es entfernt wird, wer an der Schule wüsste, an wie vielen anderen Orten dasselbe Bild noch zu finden ist?

Wenn Sie möchten, dass ich prüfe, welche Fotos von Schülern Ihre Website heute zeigt, mit welchen Namen und seit wann, beginnen Sie mit der Strategischen Diagnose. Wie lange Ihre Schule jedes Bild aufbewahrt, entscheidet Ihre Rechtsberatung, nicht ein Designer.