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Seit dem 28. Juni 2025 braucht, wer in Spanien online an die Endkundschaft verkauft, eine barrierefreie Website. Der häufigste Fehler ist zugleich der eleganteste.

Was das spanische Gesetz 11/2023 sagt, welche Pflichten nichts mit Design zu tun haben, wer sich beschweren kann, warum sich der Massstab gerade ändert und warum auch die Buchungsmaschine zählt, die Sie nicht gestaltet haben.

Daniel Esteban Feo8 Min. Lesezeit

Stellen Sie sich vor: Sonntagabend, jemand mit 72 Jahren möchte zum Hochzeitstag zwei Nächte in einem Fünfsternhotel in Marbella buchen. Die Website ist wunderschön: randlose Fotografie, feine Schrift, hellgrauer Text auf Weiss. Auf dem Handy wird die Schrift vergrössert, das Menü verrutscht, und der Cookie-Hinweis verdeckt den Zahlungsknopf. Am Montag folgt ein Anruf. Oder eine Buchung über eine Plattform, deren Website weniger schön und besser lesbar ist.

Im Luxussegment ist das Design, das am raffiniertesten wirkt, oft jenes, das am wenigsten Menschen bedienen können. Seit Juni 2025 ist das in Spanien nicht mehr nur ein Verkaufsproblem. Es kann ein Gesetzesverstoss sein.

Was das Gesetz sagt.

Das spanische Gesetz 11/2023 vom 8. Mai setzt die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um. Sein Titel I ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten, an dem Datum, das die Richtlinie für die ganze Europäische Union festlegt, und gilt unter anderem für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten. Das Gesetz definiert sie als Dienstleistungen, die im Fernabsatz über Websites und Apps auf individuelle Anfrage der Kundschaft erbracht werden, um einen Vertrag mit ihr zu schliessen. Eine Hotelbuchung, die auf der Website bezahlt wird, oder eine ärztliche Konsultation, die online gekauft wird, passt aus meiner Sicht in diese Definition. Ob Ihr Fall dazu gehört, ist eine Frage für Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin, ebenso, ob es ein Schweizer Hotel betrifft, das an Gäste in der EU verkauft. Ich bin kein Anwalt.

Die Anforderung steht in Anhang I: Websites und Apps müssen «wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust» sein, und im elektronischen Geschäftsverkehr gilt das auch für Identifizierung, Sicherheit und Zahlung. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, also solche mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme.

Die Pflichten, die nichts mit Design zu tun haben.

Was mir am meisten auffällt, handelt weder von Farben noch von Knöpfen. Artikel 13 verlangt, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein gleichwertiges Dokument Informationen darüber enthalten, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Diese Informationen müssen schriftlich, mündlich und in barrierefreiem Format verfügbar sein und aktuell gehalten werden. Artikel 15 verlangt zudem eine laufende Schulung des Personals zu barrierefreien Produkten und Dienstleistungen.

Es gibt ein Ventil, die «unverhältnismässige Belastung» nach Artikel 16, aber sie ist kein Freipass. Sie muss anhand der Kriterien in Anhang V begründet, dokumentiert, fünf Jahre aufbewahrt und erneuert werden, wenn sich die Dienstleistung ändert, und in jedem Fall alle fünf Jahre. Und wer Mittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten hat, kann sich nicht darauf berufen.

Wer sich beschweren kann.

Die Aufsicht liegt bei den spanischen Autonomen Gemeinschaften. Artikel 29 erlaubt aber auch Konsumentinnen und Konsumenten, Organisationen aus dem Behindertenbereich und anderen juristischen Personen mit berechtigtem Interesse, sich an Behörden und Gerichte zu wenden, um die Einhaltung durchzusetzen. Sanktionen richten sich nach dem jeweiligen Branchenrecht und, wo dieses nichts vorsieht, nach dem Regime des spanischen Behindertenrechtsgesetzes. Dort gilt es als schwerer Verstoss, die Barrierefreiheitsvorschriften für öffentlich angebotene Dienstleistungen so zu verletzen, dass ihre Nutzung durch Menschen mit Behinderungen eingeschränkt wird, mit Bussen von EUR 30’001 bis 90’000. Welches Regime für Ihr Unternehmen gilt, und in welcher Region, sagt Ihnen Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin.

Der häufigste Fehler ist der eleganteste.

WebAIM analysiert jedes Jahr die Startseiten der eine Million meistbesuchten Websites. Im Bericht 2026 hatten 95,9 % erkennbare Fehler nach den WCAG-2-Richtlinien, im Schnitt 56,1 Fehler pro Seite. Der häufigste Fehler, auf 83,9 % der Seiten, ist Text mit zu wenig Kontrast. Danach folgen Bilder ohne Alternativtext, auf 53,1 %, und Formularfelder ohne Beschriftung, auf 51 %.

Text mit zu wenig Kontrast ist selten ein Versehen. Er ist eine ästhetische Entscheidung: das helle Grau, das diskret wirkt, oder die weisse Schlagzeile über einem Schneefoto. Ich vermute, dass er im Luxus noch schwerer wiegt, weil er dem guten Geschmack am ähnlichsten sieht. Eine Zahl, die das misst, habe ich nicht. Die Richtlinien legen aber das Minimum fest: ein Kontrastverhältnis von 4,5 zu 1 für normalen Text und 3 zu 1 für grossen Text.

Was das Gesetz noch nicht sagt.

Das Gesetz erlaubt, sich auf harmonisierte Normen zu stützen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, und die massgebliche Norm, EN 301 549, ändert sich gerade. Version 4.1.1 wurde am 2. September 2026 veröffentlicht und wechselt von WCAG 2.1 zu WCAG 2.2. Laut der irischen Behörde für Behindertenfragen wird ihre Nennung im Amtsblatt für den 16. Dezember 2026 erwartet, bis dahin gilt die Fassung von 2021. Eine Website, die heute nach WCAG 2.1 geprüft wird, wird bald mit einem anderen Massstab gemessen.

Und am 23. Oktober 2026 tritt in Spanien das Gesetz 4/2026 in Kraft, das die gesetzliche Definition der universellen Barrierefreiheit erweitert: Sie umfasst nun die kognitive Barrierefreiheit, umgesetzt mit Leichter Sprache, Piktogrammen und anderen Mitteln, sowie die Barrierefreiheit für gehörlose und schwerhörige Menschen. Wie das auf die Website eines privaten Unternehmens angewendet wird, weiss ich noch nicht. Ich weiss aber, dass vier Absätze Kleingedrucktes vor dem Zahlungsknopf keine Leichte Sprache sind.

Der blinde Fleck: was Sie nicht gestaltet haben.

Viele Unternehmen werden ihre Website prüfen und vergessen, was nicht ihnen gehört: die Buchungsmaschine, das Zahlungssystem, den Chat, den Cookie-Hinweis. Artikel 14 sagt, dass die Barrierefreiheit auch dann nicht beeinträchtigt werden darf, wenn ein Teil der Dienstleistung an Dritte vergeben wird, und dass der Anbieter die Pflichten erfüllen muss. Die Ausnahme für Inhalte Dritter in Artikel 2 betrifft Inhalte, die das Unternehmen weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert. Eine Buchungsmaschine, die Sie bezahlen, passt dort kaum hinein, auch das ist aber eine Frage für Ihren Anwalt.

In der Szene vom Anfang hat das Hotel die Buchung nicht wegen seiner Website verloren. Es hat sie im letzten Schritt verloren, in einem Baustein, den im Haus nie jemand mit grosser Schrift getestet hatte.

Elegant und unlesbar sehen sich viel zu ähnlich.

Meine Position.

Ich halte Barrierefreiheit nicht für eine juristische Formalität, die man mit einem an einem Nachmittag installierten Plug-in erledigt. Ich halte sie für den Test, ob ein Design gut gemacht ist. Meine eigene Marke ist grau auf schwarz, ich kenne diesen Fehler also aus der Nähe: Jedes Grau muss gemessen werden, auch in Effekten, die Text beim Scrollen aufleuchten lassen. Ein Mensch mit 72 Jahren, Geld und wenig Geduld ist genau die Kundschaft des Luxus. Eine Website, die Ihre beste Kundschaft nicht lesen kann, ist nicht elegant. Sie ist eine gut gestaltete verschlossene Tür.

Was ich prüfen würde.

  • Der Kontrast. Jedes Grau im Text gegenüber seinem Hintergrund, auch Text über Fotos und auf Knöpfen.
  • Der Zahlungsweg mit der Tastatur. Von Anfang bis Ende buchen oder bezahlen ohne Maus, und mit dem Screenreader des Handys.
  • Die Geschäftsbedingungen. Ob sie die Informationen zur Barrierefreiheit nach Artikel 13 enthalten, schriftlich und barrierefrei.
  • Was nicht Ihnen gehört. Buchungsmaschine, Zahlungssystem, Chat und Cookie-Hinweis: was der Vertrag mit jedem Anbieter sagt.
  • Neue Dokumente. PDF und Videos, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen. Neue nicht.

Wo Sie anfangen.

  1. Diese Woche

    Selbst ausprobieren

    Auf der eigenen Website buchen oder bezahlen, mit maximaler Schriftgrösse auf dem Handy und am Computer nur mit der Tastatur.

  2. Diesen Monat

    Messen und dokumentieren

    Eine Prüfung nach WCAG 2.2, Stufe AA. Als Kleinstunternehmen die Zahlen, die das belegen, griffbereit halten.

  3. Dieses Quartal

    Korrigieren, was genutzt wird

    Zuerst den Buchungs- und Zahlungsweg, dann den Rest, dazu die Informationen zur Barrierefreiheit in den Geschäftsbedingungen.

  4. Jedes Jahr

    Erneut messen

    Wenn sich die massgebliche Norm oder die Dienstleistung ändert, erneut prüfen und bei unverhältnismässiger Belastung die Bewertung erneuern.

Es gibt einen Test, der fünf Minuten dauert und den fast niemand macht. Legen Sie die Maus beiseite und versuchen Sie, auf Ihrer eigenen Website nur mit der Tastatur zu buchen. Danach schalten Sie den Screenreader Ihres Handys ein, schliessen die Augen und versuchen, bis zur Zahlung zu kommen.

Wenn es gelingt, achten Sie darauf, wie lange es gedauert hat. Wenn nicht, ändert sich die Frage: Wie viele Menschen haben es dieses Jahr versucht, ohne es jemandem zu sagen, und auf welcher anderen Website haben sie am Ende gebucht?

Wenn Sie Ihre Website und Ihren Buchungs- oder Zahlungsablauf vollständig prüfen lassen möchten, beginnen Sie mit der Strategischen Diagnose. Ob Ihr Unternehmen verpflichtet ist, und in welchem Umfang, entscheidet Ihr Anwalt, nicht ein Designer.