Notizen · Privatkliniken
Die entscheidende Frage ist nicht, wo der Server steht. Sondern wer den Schlüssel hat.
Gesundheitsdaten dürfen unter Bedingungen ins Ausland. Daten unter Berufsgeheimnis dürfen von niemandem gelesen werden, der nicht dazugehört, auch nicht von einem Schweizer Anbieter. Diese Unterscheidung entscheidet über Ihre Software, Ihre Cloud und Ihr Kontaktformular.
Stellen Sie sich vor: Sie sitzen in einer Produktdemo für ein KI-Werkzeug, das Arztberichte schreibt. Der Verkäufer sagt zwei Sätze. «Bei uns bleibt alles in der Schweiz.» Und: «Patientendaten dürfen das Land ohnehin nur mit ausdrücklicher Einwilligung verlassen.»
Der erste Satz kann ein gutes Argument sein. Der zweite stimmt so nicht. Gefährlicher als der Irrtum ist aber, was er verdeckt: die Frage, wer Ihre Daten im Klartext lesen kann.
Was das Datenschutzgesetz tatsächlich sagt.
Gesundheitsdaten sind nach Artikel 5 des Datenschutzgesetzes besonders schützenswerte Personendaten. Ins Ausland bekanntgegeben werden dürfen sie trotzdem, wenn der Bundesrat dem Zielstaat einen angemessenen Schutz bescheinigt hat. Die Liste steht in Anhang 1 der Datenschutzverordnung. Neben den EU-Staaten gelten laut dem Kanton Zürich auch US-Unternehmen als sicher, die nach dem Data Privacy Framework zertifiziert sind. Fehlt ein solcher Entscheid, braucht es geeignete Garantien, etwa Standarddatenschutzklauseln. Die ausdrückliche Einwilligung ist in Artikel 17 eine der Ausnahmen, nicht die Regel.
Eine Unterscheidung gehört dazu. Private Kliniken und Praxen ohne öffentlichen Leistungsauftrag unterstehen dem Datenschutzgesetz des Bundes. Spitäler mit öffentlichem Leistungsauftrag unterstehen dem kantonalen Recht, das erhebliche Unterschiede aufweist. Der Kanton Zürich hält ausserdem fest, dass die Cloud-Nutzung durch eine private Klinik grundsätzlich keine Einwilligung der Patienten braucht, solange sie über die Nutzung informiert werden.
Die strengere Regel steht nicht im Datenschutzgesetz.
Sie steht im Strafgesetzbuch. Artikel 321 schützt das Berufsgeheimnis, und der Kanton Zürich beschreibt in seiner Innovation-Sandbox für KI genau, was das für die Cloud bedeutet. Kann ein Anbieter Ihre Daten im Klartext lesen, kann das Berufsgeheimnis seiner Nutzung entgegenstehen, ausser er wird vertraglich und organisatorisch so eingebunden, dass er als Hilfsperson gilt. Bei grossen Anbietern ist das nach Einschätzung des Kantons oft schwierig. Die andere Lösung ist technisch: eine Verschlüsselung, bei der der Anbieter keinen Schlüssel besitzt.
Für Daten unter Berufsgeheimnis, die in die USA gehen, wird der Kanton konkret. Der Anbieter darf keinen Zugriff haben, und der Schlüssel muss beim Gesundheitsdienstleister in der Schweiz bleiben. Dazu kommen Bereiche mit eigenen Regeln. Für das elektronische Patientendossier etwa nennt der Kanton eine Vorschrift, die die Speicherung im Ausland untersagt.
Daraus folgt etwas, das in Verkaufsgesprächen selten vorkommt: Auch ein Schweizer Server löst das Problem nicht von selbst. Wenn die Mitarbeitenden des Schweizer Anbieters Ihre Berichte im Klartext lesen können, stellt sich die Frage nach dem Berufsgeheimnis genauso.
Ein Schweizer Server ist ein guter Anfang. Er ist keine Antwort auf das Berufsgeheimnis.
Was das mit Ihrer Website zu tun hat.
Mehr, als die meisten Kliniken denken. Nach der Einschätzung des Kantons Zürich ist bereits der Name einer Person im Zusammenhang mit einer Ärztin oder einem Arzt, etwa bei einer Kontaktaufnahme, ein Gesundheitsdatum. Das Kontaktformular, das Buchungstool, der Chat auf der Website und die WhatsApp-Nummer bearbeiten also besonders schützenswerte Daten. Wohin gehen diese Daten? Zu einem Formulardienst in den USA, in ein privates Postfach, in ein CRM in Irland?
Das Gesetz verlangt Transparenz. Werden Daten ins Ausland bekanntgegeben, muss die Datenschutzerklärung den Staat und gegebenenfalls die Garantien nennen. Spricht ein Patient direkt mit einer KI, etwa über einen Chatbot, kann sich laut Kanton aus dem Transparenzprinzip eine Informationspflicht ergeben. Und für viele medizinische KI-Anwendungen, die über reine Administration hinausgehen, dürfte eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig sein.
Meine Position.
Ich hoste meine eigene Website in der Schweiz und empfehle das auch Kliniken, weil es vieles vereinfacht. Ich würde es aber nie als Antwort auf das Berufsgeheimnis verkaufen. Ein Anbieter wird nach seinem Vertrag und nach der Frage ausgewählt, wer den Schlüssel hat. Die Flagge auf dem Rechenzentrum ersetzt keinen Vertrag.
Was ich prüfen würde.
- Den Datenfluss der Website. Formular, Buchung, Chat, Newsletter: wohin jede Angabe geht, wer sie bearbeitet und in welchem Land.
- Den Vertrag mit jedem Anbieter. Zweck, Sicherheit, Standort, Subunternehmer, Prüfrechte und Vertraulichkeit, wie es der Kanton Zürich aufzählt.
- Den Schlüssel. Wer die Daten im Klartext sehen kann, beim Anbieter und bei dessen Subunternehmern.
- Die Datenschutzerklärung. Staaten, Garantien und der Hinweis, wenn Patienten mit einer KI sprechen.
- Eine Datenschutz-Folgenabschätzung für jedes KI-Werkzeug, das mehr tut als Termine verschieben.
Bevor Sie das nächste Werkzeug einführen.
- Diese Woche
Alle Werkzeuge auflisten
Jedes System, das Daten von der Website oder aus der Praxis erhält, mit Anbieter und Standort.
- Diesen Monat
Unterlagen anfordern
Auftragsbearbeitungsvertrag, Liste der Subunternehmer und Angaben dazu, wer Klartextzugriff hat.
- Vor jedem KI-Projekt
Folgenabschätzung und Schlüsselfrage
Risiken dokumentieren und entscheiden, wo der Schlüssel liegt.
- Jedes Jahr
Neu prüfen
Angemessenheitsentscheide und politische Lagen können sich rasch ändern, darauf weist auch der Kanton hin.
Denken Sie an das Werkzeug, das Ihre Klinik am meisten nutzt: die Agenda, die E-Mail oder die Patientenakte. Beantworten Sie jetzt eine einzige Frage, ohne in den Vertrag zu schauen. Wenn morgen ein Mitarbeiter dieses Anbieters eine bestimmte Akte lesen wollte, könnte er es?
Wenn Ihre Antwort «Ich weiss es nicht» lautet, ist das kein Versäumnis von Ihnen. Es ist die Frage, die bei der Unterschrift fast niemand stellt. Aber Sie sollten die Antwort kennen, bevor ein Patient sie stellt.
Wenn Sie möchten, dass ich Ihre Website und Ihre Werkzeuge aus diesem Blickwinkel prüfe, beginnen Sie mit der Strategischen Diagnose. Die rechtliche Beurteilung eines konkreten Falls ist Sache Ihrer Rechtsberatung oder, bei Spitälern mit öffentlichem Auftrag, der kantonalen Datenschutzbehörde.